Widereinführung der Endrohrmessung LF 5.01
Wie Sie bereits der Presse rund um die Abgasthematik entnehmen können, wird die Endrohrmessung bei der Abgasuntersuchung zum 01.01.2018 wieder eingeführt.
Mit der Verkehrsblatt-Verlautbarung Nr. 158/2017 werden die Änderungen der AU-Richtlinie beschrieben. Die einzelnen Änderungen werden in 3 Stufen eingeführt.
- Stufe 1 zum 01.01.2018
Wiedereinführung der Endrohrmessung - Stufe 2 zum 01.01.2019
Anpassung der Abgasgrenzwerte für die Trübungsmessung bzw. für die CO-Messung - Stufe 3 zum 01.01.2021
Einführung einer Messung der Partikelanzahl bei Kompressionszündungsmotoren
Anerkannten AU-Werkstätten, die ein Abgasmessgerät mit einer Software-Version gemäß Leitfaden 5 oder älter(LF 4 oder LF 3) verwenden, dürfen ab dem 1. Januar 2018 nur noch Kraftfahrzeuge mit einer Erstzulassung bis zum 31. Dezember 2005 prüfen.
Zur näheren Erläuterung:
Die Anerkennung setzt nach Nr. 2 Anlage VIIIc StVZO voraus, dass der Antragsteller nach Nr. 2.7 Anlage VIIIc StVZO nachweist, dass alle von ihm benannten Untersuchungsstellen den Anforderungen der Anlage VIIId StVZO entsprechen. Gemäß Nr. 3.1 Anlage VIIId i.V.m. Nr. 20/Nr. 21 der Tabelle zu Nr. 3 der Anlage VIIId StVZO ist für die Durchführung der Abgasuntersuchung ein den Vorschriften entsprechendes Abgasmessgerät vorzuhalten. Nr. 1.2.4 der AU-Richtlinie führt auf, welche Software-Versionen für die AU-Abgasmessgeräte einsetzbar sind. Demnach dürfen Kraftfahrzeuge ab Erstzulassung 1. Januar 2006 nur mit AU-Abgasmessgeräten durchgeführt werden, die mit der Software-Version 5.01 ausgestattet sind.
Bei Verstößen gegen diese Regelungen sind wir leider gehalten, Sanktionen zu verfügen; dies kann auch ein Widerruf der AU-Anerkennung sein.
Ist auf Ihrem Gerät der LF 5 installiert, wird die Umstellung auf LF 5.01 wenig Schwierigkeiten machen. Es besteht die Möglichkeit, dass Sie zusätzlich zum neuen Leitfadenupdate einen Neuen PC, mit einem neuen Betriebssystem, benötigen, da Windows XP nicht weiter unterstützt wird. Dies hat zur Folge, dass evtl. auf das Zusatzmodul ausgetauscht werden muss. Haben Sie z.B. bereits auf Windows 7 aufgerüstet, benötigen Sie lediglich das aktuelle Update auf LF 5.01.
Bitte setzten Sie sich hierzu schnellstmöglich mit Ihrem Gerätehersteller in Verbindung!
Bei allen Betrieben bei denen eine Nachrüstung der AU-Geräte auf den LF 5 nicht möglich war, ist auch die Nachrüstung auf den LF 5.01 nicht möglich.
Sollten Sie weiterhin Abgasuntersuchungen auch an Fahrzeugen mit OBD ab EZ 01.01.2006 durchführen wollen, werden Sie nach unserem Kenntnisstand leider nicht um eine größere Investition in ein neues AU-Gerät herumkommen.
Bei einer Neuanschaffung achten sie bitte unbedingt darauf, dass Ihr Gerät auch die Partikelmessung ab 01.01.2021 durchführen kann.
Da alle Messgerätehersteller zugesichert haben, bis 31. Dezember 2017 ein Software-Update auf die Version 5.01 bereitzustellen, war es leider nicht möglich, einen Übergangszeitraum mit dem zuständigen Verkehrsministerium zu vereinbaren.
Es bleibt zu hoffen, dass tatsächlich eine rechtzeitige Lieferung erfolgt und Sie nicht in Ihrem Betriebsablauf eingeschränkt werden.