Fragen- und Antworten-Katalog zum Thema "Kfz-Online-Handel & Co"
in Zeiten, in denen ein stationärer Verkauf von Kraftfahrzeugen wegen der derzeitigen Corona-Pandemie vorübergehend behördlich untersagt ist, stellen sich immer mehr Kfz-Händler die Frage, was sie beachten müssen, wenn sie ein Auto ganz ohne persönlichen Kundenkontakt, beispielsweise online, verkaufen möchten.
Da sich Angebote gewerblicher Kfz-Händler regelmäßig auch an Verbraucher richten, sind dabei die Regelungen über Fernabsatzverträge zu beachten. Aber auch gegenüber Unternehmer-Käufern können Informationspflichten, z.B. beim Abschluss von Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr, bestehen.
Werden die gesetzlichen Anforderungen nicht oder nur unvollständig erfüllt, kann dies für den Kfz-Händler fatale Folgen haben: Z.B. Verlängerung der Widerrufsfrist bei Verbraucherkaufverträgen, Gefahrtragung zu Lasten des Händlers, Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, kostenträchtige wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, Verhängung von empfindlichen Bußgeldern etc.
Der beigefügte Fragen- und Antwortenkatalog des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe soll Kfz-Händlern einen Überblick über die besonderen Anforderungen beim Online-Handel mit Kraftfahrzeugen sowie beim Abschluss sonstiger Fernabsatzkaufverträge über Kraftfahrzeuge verschaffen. Kfz-Betriebe tun sich oftmals schwer, die passenden Bausteine den gesetzlichen Mustern zu entnehmen.
Deshalb hat Rechtsanwalt Joachim Otting Muster entworfen, die er für den Automobilhandel erstellt hat. Sowohl die Widerrufsbelehrung als auch das Widerrufsformular sind nach bestem Wissen und Gewissen erstellt worden, aber ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit.