ACHTUNG! Zulassungsbeschränkungen ab dem 01. September 2019

ACHTUNG! Zulassungsbeschränkungen ab dem 01. September 2019

ab dem 01. September 2019 treten für die Erstzulassung bestimmter Kraftfahrzeuge strengere Abgasvorschriften in Kraft.

Daher werden wie im vergangenen Jahr für mehrere Kraftfahrzeuge Zulassungsbeschräkungen ausgesprochen. Das bedeutet dass die betroffenen Fahrzeuge nach dem 01.September 2019 nicht mehr Erstzugelassen werden können.

Bitte beachten Sie dringend das folgende Schreiben des Verbandes des Kraftfahrzeuggewerbes Baden-Württemberg.

Probleme bei Bremsenprüfständen

Bekanntlich müssen spätestens ab 01. Januar 2020 die Bremsenprüfstände zur Durchführung von Hauptuntersuchungen neue technische Anforderungen, u. a. eine ASA-Schnittstelle, einen bestimmten Roll-Durchmesser, ein bestimmte Prüfgeschwindigkeit etc. aufweisen. Vom Bundes- und Landesverband wurden wir darüber informiert, dass es zahlreiche Fälle gegeben hat, bei denen Betriebe in einen neuen Bremsenprüfstand investiert haben, der aber die neuen Voraussetzungen nicht erfüllt. Wir empfehlen aus diesem Grund eine genaue Prüfung der Leistungsbeschreibung des Bremsenprüfstandes, sofern ein solches Problem auftreten sollte. Selbstverständlich muss auch ein Bremsenprüfstand die zugesicherten Eigenschaften besitzen. Andernfalls entstehen Mängelansprüche des Käufers.

Besserprüfung bei Kalibrierung

Bekanntlich dürfen mit AU-Geräten der Genauigkeitsklasse 1 (alle Ottofahrzeuge) / Fehlergrenze (alle Diesel-Fahrzeuge) +/- 0,3 m-1 keine Prüfungen an Fahrzeugen mit der Schadstoffklasse Euro 6 durch-geführt werden. Nach Aussage des Bundesverbandes der Hersteller und Importeure von Automobil-Service-Ausrüs-tungen e.V. (ASA) erfüllen 80 Prozent der in den Betrieben verwendeten Geräte zur Durchführung von Abgasuntersuchungen die Voraussetzungen für die höhere Genauigkeitsklasse „0“ oder „00“ / Fehler-grenze +/- 0,1 m-1. Es gibt aber keine Angaben darüber, welche Geräte dies sind. Insbesondere existiert keine Liste dahingehend, dass festgestellt werden könnte, welche Geräte hierunter fallen und welche nicht. Um eine unnötige Investition in ein höheres Gerät möglicherweise einzusparen, sollte bei der Durchführung der Kalibrierung eine Besserprüfung auf die Genauigkeitsklasse „0“ oder „00“ / Fehlergrenze +/- 0,1 m-1 zusätzlich in Auftrag gegeben werden. Würde diese Prüfung positiv enden, hätte dies zur Folge, dass keine Investition in ein neues Gerät zur Durchführung von Abgasuntersuchungen erfolgen müsste. Aus diesem Grund empfehlen wir keine ungeprüften Investitionen zur Durchführung von Abgasuntersuchungen, sondern den Weg dieser Besserprüfung.

Übergangsregelungen betreffend AU-Geräte wegen fehlender Kalibriermöglichkeiten; hier: Antragsverfahren für Ausnahmegenehmigungen in Baden-Württemberg

die auf europarechtlichen Vorschriften beruhende Neuordnung der deutschen Vorschriften zur technischen Fahrzeugüberwachung verlangt, dass AU-Geräte seit dem 1. Januar 2019 normenkonform kalibriert werden müssen. Gleichzeitig besteht die Verpflichtung zur Eichung dieser Geräte fort. Da momentan noch keine akkreditierten Kalibrierlabore in ausreichender Stückzahl auf dem Markt vorhanden sind, können nicht flächendeckend Kalibrierungen für AU-Geräte angeboten werden. Vereinzelt ist dies bei AU-Geräten, die im Tauschverfahren jährlich gewechselt werden, jedoch möglich, da beispielsweise AVL DITEST bereits ein akkreditiertes Kalibrierlabor ist. Bei der nächsten Befassung (Eichung, Wartung oder Reparatur) des AU-Gerätes muss zusätzlich eine Kalibrierung Ihres AU-Gerätes durchgeführt werden. Sollte eine Befassung, wie beispielsweise eine angekündigte Wartung oder Reparatur, anstehen, so ist der beigefügte „Antrag auf eine Einzelausnahmegenehmigung gemäß §70 StVZO für die Abgasuntersuchung (AU/AUK) an Kraftfahrzeugen“ vollständig ausgefüllt samt gültiger Eichbescheinigung, mit dem Gültigkeitsnachweis der Eichung auf der 2. Seite, an uns per E-Mail info@khs-reutlingen mit dem Betreff „Ausnahmegenehmigung Kalibrierung“ zu senden. Wir empfehlen Ihnen, den Antrag 2 bis 4 Wochen vor einer Befassung einzureichen. Sollte eine Befassung durch eine unangekündigte Eichung entstehen, sollte uns der Antrag umgehend übermittelt werden. Sofern der Antrag vollständig ausgefüllt mit gültiger Eichbescheinigung bei uns vorliegt und eine fachtechnische Prüfung durch uns durchgeführt wurde, bekommen Sie von uns eine Rückmeldung über den ordnungsgemäßen Eingang des Antrages. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Sie weiterhin Abgasuntersuchungen durchführen. Sie bekommen vom Verkehrsministerium Baden-Württemberg im Nachgang entweder postalisch oder per E-Mail Ihre Einzelausnahmegenehmigung zugesendet. ? Sofern eine Befassung des AU-Gerätes stattgefunden hat und Sie keinen Antrag auf Einzelausnahmegenehmigung stellen, dürfen Sie keine Abgasuntersuchungen mehr durchführen! Deshalb empfehlen wir eine rechtzeitige Antragstellung. Sie müssen nach wie vor die Kalibrierung für das AU-Gerät schnellstmöglich nachholen, sobald akkreditierte Kalibrierlabore auf dem Markt vorhanden sind. Der Nachweis einer Kalibrierung (Kalibrierschein) ist uns ebenfalls zur Verfügung zu stellen. Bitte senden Sie uns diesen per E-Mail an info@khs-reutlingen.de Betreff: „Kalibrierschein zum Nachweis der Kalibrierung“ zu. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

HINWEIS:

Der erste Schritt sollte immer sein, eine Kalibrierung anzustreben. Bitte informieren Sie sich hierzu bei Ihrem Servicepartner oder dem Gerätehersteller. Ist eine Kalibrierung nicht möglich, dann reichen Sie bitte den vollständig ausgefüllten Antrag zusammen mit der Eichbestätigung (Gebührenbescheid Eichbehörde 2 Seiten) oder bei Neugeräten Bilder der Typenschilder incl. Eichkleber auf der Geschäftsstelle ein.

Antrag auf Einzelausnahmegenehmigung fehlende Kalibrierung